Wunschgemäß
übersenden wir nachfolgend Auszüge aus unseren Beförderungsbedingungen
hinsichtlich Ausschluss des Maulkorbzwangs für Blindenführ- und Begleithunde sowie Verzicht des Bordpreises für
alleinreisende Blinde bei Fahrscheinerwerb im Zug.
Als Ansprechpartner teilen wir Ihnen unsere Anschrift
mit:
DB
Fernverkehr AG
Kundendialog
Postfach 60 07 49
22207 Hamburg
Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) 7.3 Tiere
In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere, mit
Ausnahme von Blindenführ- und Begleithunden im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB
IX, nicht mitgenommen werden.
Des weiteren sind Blindenführ- und Begleithunde im Sinne
von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX vom Maulkorbzwang ausgenommen.
Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen
(Besondere Personengruppen)
2.3 Alleinreisende Blinde
Alleinreisende Blinde, die bei Antritt der Reise nicht
mit einer Fahrkarte versehen sind, haben bei Erwerb einer Fahrkarte in den
Zügen statt des Bordpreises nur den Normalpreis unter Berücksichtigung etwaiger
an Bord erhältlicher Ermäßigungen zu zahlen. Die Bestimmungen in Nr. 3.9 der BB
Personenverkehr bleiben im Übrigen unberührt.