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Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis stehen hat, findet auf der Vorderseite des Ausweises nicht nur den Großbuchstaben B vor, sondern auch den Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen". Was gut gemeint ist - jeder soll wissen, dass der Betreffende einen Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr hat -, hat sich insbesondere für mobilitätsgeschulte Blinde, die allein reisen können und wollen, als Bumerang erwiesen. Aber auch bei ganz anderen Gelegenheiten als auf Reisen, nämlich im Beruf (der Gang zur Kantine) oder bei Freizeitaktivitäten (Benutzung eines Schwimmbads) sind Fälle aufgetreten, in denen die Ausweisaufschrift zu Diskriminierungen führte. Schon vor sechs Jahren hatte der DBSV deshalb eine andere Gestaltung des Schwerbehindertenausweises gefordert, und darüber hinaus auch eine Änderung des §146 Abs.2 SGB IX.

Nach dieser Vorschrift erhalten nur solche Schwerbehinderte das Merkzeichen B, "die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind".

Damit aber wird überhaupt nicht berücksichtigt, dass Blinde zum Beispiel während der Bahnfahrt auch ohne Begleitung auskommen, am Zielort jedoch auf eine Begleitperson erheblich angewiesen sein können. Die Forderung des DBSV wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, eine Ausweitung des nach dem geltenden Gesetz anspruchsberechtigten Personenkreises sei nicht zu vertreten.

Nun macht sich seit ein paar Monaten die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Frau Karin Evers-Meyer (SPD), und auch der behindertenpolitische Sprecher der CDU, der Abgeordnete Hubert Hüppe, für eine Änderung des Gesetzes stark.

Diese Initiativen sind sehr zu begrüßen, werden jedoch voraussichtlich auf denselben Widerstand stoßen wie der DBSV.

Aber ein Erfolg wäre es ja schon, wenn wenigstens erreicht würde, dass der ominöse und aus unserer Sicht überflüssige Satz von der Vorderseite des Ausweises gänzlich verschwindet (allein das Wort "ständige" vor "Begleitung" zu streichen, dürfte nicht reichen). Sinnvoll wäre vielleicht auch eine Aufschrift des Inhalts, dass der Ausweis allein dem Inhaber zur Inanspruchnahme von Rechten, jedoch nicht anderen Personen zur Rechtfertigung von Beschränkungen dient.

Quelle des Textes

http://www.dbsv.org/Recht/recht.html#RECH0406.2.2