Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis stehen hat,
findet auf der Vorderseite des Ausweises nicht nur den Großbuchstaben B
vor, sondern auch den Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
nachgewiesen". Was gut gemeint ist - jeder soll wissen, dass der
Betreffende einen Anspruch auf kostenlose Beförderung einer
Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr hat -, hat sich
insbesondere für mobilitätsgeschulte Blinde, die allein reisen können
und wollen, als Bumerang erwiesen. Aber auch bei ganz anderen
Gelegenheiten als auf Reisen, nämlich im Beruf (der Gang zur Kantine)
oder bei Freizeitaktivitäten (Benutzung eines Schwimmbads) sind Fälle
aufgetreten, in denen die Ausweisaufschrift zu Diskriminierungen
führte. Schon vor sechs Jahren hatte der DBSV deshalb eine andere
Gestaltung des Schwerbehindertenausweises gefordert, und darüber hinaus
auch eine Änderung des §146 Abs.2 SGB IX.
Nach dieser
Vorschrift erhalten nur solche Schwerbehinderte das Merkzeichen B, "die
bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig
auf fremde Hilfe angewiesen sind".
Damit aber wird
überhaupt nicht berücksichtigt, dass Blinde zum Beispiel während der
Bahnfahrt auch ohne Begleitung auskommen, am Zielort jedoch auf eine
Begleitperson erheblich angewiesen sein können. Die Forderung des DBSV
wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, eine Ausweitung des nach dem
geltenden Gesetz anspruchsberechtigten Personenkreises sei nicht zu
vertreten.
Nun macht sich seit ein paar Monaten die
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
Frau Karin Evers-Meyer (SPD), und auch der behindertenpolitische
Sprecher der CDU, der Abgeordnete Hubert Hüppe, für eine Änderung des
Gesetzes stark.
Diese Initiativen sind sehr zu begrüßen, werden jedoch voraussichtlich auf denselben Widerstand stoßen wie der DBSV.
Aber ein Erfolg wäre es ja schon, wenn wenigstens erreicht würde, dass
der ominöse und aus unserer Sicht überflüssige Satz von der Vorderseite
des Ausweises gänzlich verschwindet (allein das Wort "ständige" vor
"Begleitung" zu streichen, dürfte nicht reichen). Sinnvoll wäre
vielleicht auch eine Aufschrift des Inhalts, dass der Ausweis allein
dem Inhaber zur Inanspruchnahme von Rechten, jedoch nicht anderen
Personen zur Rechtfertigung von Beschränkungen dient.